Rutschsicherheit

Rutschsicher für alle Fälle

Die Verwendung trittsicherer Bodenfliesen ist heute in vielen Anwendungsfällen unvermeidbar. In gewerblichen und öffentlichen Bauvorhaben machen Vorschriften der Berufsgenossenschaften individuelle Vorgaben für jeden Anwendungsbereich. Aber auch der private Bauherr achtet heute immer mehr auf die Trittsicherheit seiner Bodenbeläge, insbesondere in Eingangsbereichen und auf Terrassen.

Die rutschhemmende Eigenschaft von Bodenfliesen wird in unterschiedliche Trittsicherheitsbewertungsgruppen eingeteilt. Beispiele für die erforderliche Trittsicherheitsbewertungsgruppe sind je nach Anwendungsfall in den nachfolgenden beiden Tabellen aufgeführt. Wie bei allen Bodenbelägen, ist die erforderliche Trittsicherheits-Bewertungsgruppe in jedem Einzelfall anhand der neuesten Ausgabe der jeweiligen Richtlinie, zusammen mit den zuständigen Aufsichtsstellen zu ermitteln.

Rutschhemmende Fliesen für Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr (Angaben ohne Gewähr)

Trittsicherheits-
Bewertungs-
gruppe
Neigungswinkel bei Prüfung auf schiefer Ebene Anwendungsbereiche (Beispiele)
R 9 > 3° – 10° Verkaufsräume, Treppen, Flure, Stationsräume, Praxen, Schalterräume, Gasträume
R 10 > 10° – 19° Toiletten und Waschräume, Kaffee- und Teeküchen, Fahrzeug- Stellplätze, Lagerkeller bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung
R 11 > 19° – 27° Verpackungs- und Lagerräume, für Milch- und Käseherstellung, Teigzubereitung, Kühlräume für verpackte Ware, Waschhallen in Fahrzeugwerkstätten
R 12 > 27° – 35° Kühlräume für unverpackte Ware, Lagerräume für Öle oder Fette in Werkstätten, Herstellung und Verpackung von Speisefett
R 13 > 35° Anwendungsbereiche mit sehr hoher Gleitgefährdung, meist mit der Forderung nach einem Verdrängungsraum verbunden
z. B.: Wurstküchen: R 13 V08

Rutschhemmende Fliesen für naßbelastete Barfußräume (Angaben ohne Gewähr)

Trittsicherheits-
Bewertungs-
gruppe
Neigungswinkel bei Prüfung auf schiefer Ebene Anwendungsbereiche (Beispiele)
A > 12° Barfußgänge (weitgehend trocken), Einzel- und Sammelkleideräume.
B > 18° Barfußgänge, soweit sie nicht A zugeordnet sind Duschräume, Beckenumgänge, Beckenböden in Nichtschwimmerbecken, Planschbecken, in Wasser führende Leitern, Leitern und Treppen, außerhalb des Beckenbereiches.
C > 24° ins Wasser führende Treppen soweit sie nicht B zugeordnet sind, Durchschreitebecken, geneigte Beckenränder


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